Der Bundesgerichtshof hat eine
Entscheidung zur Frage getroffen, ob
eine Heizkostenabrechnung nach dem
sogenannten Abflussprinzip den
Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
entspricht.
Die Klägerin verlangt von den beklagten
Mietern die Nachzahlung von Heizkosten
für die Jahre 2007 und 2008. Bei den
dieser Forderung zugrundeliegenden
Heizkostenabrechnungen wurden nach dem
sogenannten Abflussprinzip lediglich die
im Abrechnungszeitraum geleisteten
Zahlungen der Vermieter an das
Energieversorgungsunternehmen als
entstandene Kosten berücksichtigt. Die
Parteien streiten – unter anderem – um
die Frage, ob die Abrechnung den
Anforderungen der Heizkostenverordnung
entspricht.
Das Berufungsgericht hat dies verneint,
und angenommen, die Beklagten seien aus
diesem Grund berechtigt, den auf sie
entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12
HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.
Die dagegen gerichteten Revisionen
beider Parteien hatten Erfolg. Der unter
anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden,
dass eine Heizkostenabrechnung nach
dem Abflussprinzip den Vorgaben der
Heizkostenverordnung nicht
entspricht.
Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die
in die Abrechnung einzustellenden Kosten
des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage einschließlich der
Abgasanlage insbesondere "die Kosten der
verbrauchten Brennstoffe".
Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass
nur die Kosten des im
Abrechnungszeitraum tatsächlich
verbrauchten Brennstoffs abgerechnet
werden können (sogenanntes
Leistungsprinzip).
Dem wird eine Abrechnung nach dem
Abflussprinzip nicht gerecht.
Der Senat hat weiter entschieden, dass
ein derartiger Mangel der Abrechnung
nicht durch eine Kürzung der
Heizkostenforderung nach § 12
HeizkostenV* ausgeglichen werden kann.
Denn diese Vorschrift betrifft nur den
Fall, dass über die Kosten des im
Abrechnungszeitraum verbrauchten
Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig
abgerechnet wird. Um einen derartigen
Abrechnungsfehler ging es im Streitfall
nicht.
Die Sache ist an das Berufungsgericht
zurückverwiesen worden; dort wird die
Klägerin Gelegenheit haben, eine
Abrechnung nach dem Leistungsprinzip
nachzuholen.
…
*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten
der Versorgung mit Wärme
…
(2) Zu den Kosten des Betriebs der
zentralen Heizungsanlage einschließlich
der Abgasanlage gehören die Kosten der
verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung,
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit
Wärme oder Warmwasser entgegen den
Vorschriften dieser Verordnung nicht
verbrauchsabhängig abgerechnet werden,
hat der Nutzer das Recht, bei der nicht
verbrauchsabhängigen Abrechnung der
Kosten den auf ihn entfallenden Anteil
um 15 vom Hundert zu kürzen. ...
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