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Erneut Rekordzahlen in der Sozialgerichtsbarkeit



»» Information 0221 | 001 | 28 Februar 2011 ««

Die acht Sozialgerichte in Baden-Württemberg und das Landessozialgericht hatten im Jahr 2010 erneut ein rekordverdächtiges Pensum an Verfahren zu bewältigen.



Nach 39.043 Klagen und Berufungen im Jahr 2009 sind 2010 insgesamt 41.065 Verfahren bei den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht eingegangen. Dem standen insgesamt 39.101 erledigte Verfahren gegenüber (gegenüber 38.210 Verfahren in 2009).


Erneut Rekordzahlen in der Sozialgerichtsbarkeit
„Berücksichtigt man noch die rund 4.300 Verfahren im Eilrechtsschutz, konnten wir 2010 den höchsten Eingang an Verfahren seit Bestehen der Gerichtsbarkeit verzeichnen“, so die Präsidentin des Landessozialgerichts Heike Haseloff-Grupp im Rahmen der Jahrespressekonferenz am 22.02.2011 des Gerichts. Die Verfahren aus dem Bereich des SGB II („Hartz IV“) nehmen dabei einen bedeutenden Platz ein.

„28,7% aller Klagen, die bei den Sozialgerichten erhoben worden sind, befassen sich mit Fragen der Grundsicherung für Arbeitssuchende; bei den Eilverfahren macht dieses Rechtsgebiet beinahe 70% aller Verfahren aus“, so die Präsidentin weiter.

„Es handelt sich bei den Verfahren um Ansprüche auf existenzielle Leistungen, denen bei der Bearbeitung deshalb Vorrang eingeräumt werden muss. Diese Verfahren werden deshalb auch sehr schnell, in der Regel binnen eines Monats, erledigt.

Aufgrund der weiter gestiegenen Eingänge hat leider trotz der im Jahr 2009 erfolgten Personalverstärkung die Zahl der Erledigungen mit den Eingängen nicht Schritt halten können“. Die Zahl der unerledigten Klageverfahren ist von 37.272 Verfahren Ende 2009 auf 38.901 zum 31. Dezember 2010 gestiegen. „Der Abbau dieses Verfahrensbestands wird sicherlich eines unserer Ziele im laufenden Jahr sein, sollten nicht weiter steigende Verfahrenszahlen andere Prioritäten verlangen.“

Neben den Verfahren aus dem SGB II stehen zahlenmäßig Rentenverfahren an oberster Stelle der eingehenden Verfahren, gefolgt von Streitigkeiten aus dem Schwerbehindertenrecht, der Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung.

In der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg sind derzeit rund 120 Richterinnen und Richter an den Sozialgerichten und 45 Richterinnen und Richter am Landessozialgericht tätig.

     

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Landessozialgericht Baden Württemberg - L 3 AL 712/09 - Trotz Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld ohne Sperre



»» Information 0222 | 002 | 28 Februar 2011 ««

In seinem Urteil vom 16. Februar 2011 hat der 3. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass einer nicht mehr ordentlich kündbaren 57jährigen Klägerin auch dann für drei weitere Monate Arbeitslosengeld zusteht und keine Sperrzeit eingetreten ist, wenn sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat.



Für die Dauer von 12 Wochen wird Arbeitslosengeld u.a. dann nicht gewährt, wenn der Versicherte sein Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (sog. Sperrzeit).


Die Klägerin hatte nach beinahe 40jähriger Betriebszugehörigkeit im Mai 2004 mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 30. November 2005 unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 47.000,- Euro abgeschlossen, weil im Wege betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen ihr Arbeitsplatz wegfallen sollte. Die beklagte Arbeitsagentur hatte deshalb den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt, denn der nicht mehr kündbaren Klägerin wäre es zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und eine eventuelle Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten.


Die Stuttgarter Richter bestätigten indes mit Ihrer Entscheidung das Sozialgericht Karlsruhe, das eine Sperrzeit nicht als berechtigt angesehen hat, und führten zur Begründung aus, dass die Klägerin zwar mit Abschluss des Aufhebungsvertrags sehenden Auges ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Dieses Verhalten sei jedoch nicht vorwerfbar, da sie dafür einen wichtigen Grund gehabt habe.

Die Kündigung bzw. die Modalitäten des Aufhebungsvertrags hätten die Kriterien des § 1a Kündigungsschutzgesetz beachtet. Insbesondere sei die dort vorgesehene Abfindungshöhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht überschritten worden. Ob die Kündigung arbeitsrechtlich rechtmäßiger Weise hätte erfolgen dürfen, sei daher in Übereinstimmung mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu überprüfen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag so gefasst hätten, um zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine Leistungsberechtigung der Klägerin zu manipulieren, seien nicht ersichtlich.


Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.


Urteil vom 16. Februar 2011, Az.: L 3 AL 712/09

Info
§ 144 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),


§ 1a KSchG - Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden

     

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Landessozialgericht Baden Württemberg - L 9 R 153/09 - Unfallrente wird nicht auf Witwerrente angerechnet



»» Information 0223 | 003 | 28 Februar 2011 ««

Mit Urteil vom 25. Januar 2011 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass die Verletztenrente, die der seit 2007 verwitwete Altersrentner aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerechnet wird. Deshalb hat ihm die beklagte Rentenversicherung ab April 2008 um rund 220,- Euro monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen.



Der Kläger hatte nach dem Tod seiner Ehefrau Witwerrente beantragt. Neben seiner Altersrente in Höhe von ca. 1.000,- Euro monatlich erhält er von der Unfallversicherung auch eine Verletztenrente von rund 675,- Euro.

Die Witwerrente wurde dem Kläger zwar bewilligt, allerdings nicht ausbezahlt, da nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers sowohl die eigene Altersrente als auch die Unfallrente anteilig als Einkommen zu berücksichtigen seien und den maßgeblichen Freibetrag übersteigen.

Das Landessozialgericht gab - im Gegensatz zum Sozialgericht - der Auffassung des Klägers Recht, wonach die Verletztenrente als steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei bleiben müsse. Dafür spreche, so das Gericht, neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die Entstehungsgeschichte.

Denn die maßgebliche Vorschrift sei nach der Gesetzesbegründung gerade deshalb geschaffen worden, um einen Gleichlauf zwischen Steuerrecht und Sozialrecht bei der Frage des anrechenbaren Einkommens zu schaffen.

Auch wenn die maßgebliche Vorschrift aufgrund des Umstands, dass die Unfallrente dort auch als - grundsätzlich anzurechnendes - Erwerbsersatzeinkommen aufgeführt wird, keine eindeutige Zuordnung zulasse, sprächen Wortlaut und Entstehungsgeschichte maßgeblich dagegen.

Da insoweit noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auch die Literatur dazu uneinheitliche Auffassungen vertritt, hat das Gericht die Revision zugelassen.

Az.: L 9 R 153/09; Urteil vom 25. Januar 2011


Info
§ 18 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch
Art des zu berücksichtigenden Einkommens

1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. Erwerbseinkommen,
2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3. Vermögenseinkommen und
4. Elterngeld.


Nicht zu berücksichtigen sind
1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 und
2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind.
….

(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
……
4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie einen der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechenden Betrag übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minderung der Er-werbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen

     

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Landessozialgericht Baden Württemberg - L 4 R 4672/10 - Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge abgelehnt



»» Information 0224 | 004 | 28 Februar 2011 ««

Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hat der 4. Senat des Landessozialgerichts den Antrag eines seit 1988 zu Unrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Geschäftsführers einer GmbH auf Erstattung von entrichteten Beiträgen in Höhe von rund 95.000,- Euro abgelehnt.



Im Dezember 2007 hatte der Kläger bei der Krankenkasse beantragt, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status feststellen zu lassen. Nachdem die Krankenkasse im März 2008 festgestellt hatte, dass er als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht abhängig beschäftigt und damit auch nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, beantragte er im April 2008 die Erstattung der seit 1988 gezahlten Beiträge.

Die Beklagte gab dem Kläger insoweit Recht, als die Beiträge von Dezember 2003 bis März 2008 zu erstatten seien, für die Zeit davor allerdings nicht, da der Erstattungsantrag des Klägers nicht rechtzeitig, also vor dem 1. Januar 2008, gestellt worden sei.

Der Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status sei nicht mit dem Erstattungsantrag gleichzusetzen.


Diese Entscheidung, die bereits das Sozialgericht bestätigt hatte, wurde auch vom Landessozialgericht für richtig befunden. Zwar sei der Kläger im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zu Unrecht als Versicherungspflichtiger behandelt worden. Doch gälten die deshalb entrichteten Beiträge als zu Recht entrichtet, weil ihre Zahlung nicht mehr beanstandet werden könne.


Der Gesetzgeber habe mit Wirkung zum 1.1.2008 als Reaktion darauf, dass vermehrt Personen, die über Jahre hinweg Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hatten, die Feststellung begehrt hatten, sie seien tatsächlich nicht versicherungspflichtig gewesen, eine Regelung getroffen, die verhindern soll, dass die in dieser Zeit entrichteten Beiträge daraufhin zurückerstattet werden müssen.

Unter diese Vorschrift falle auch der Kläger. Sein Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom Dezember 2007 sei nicht mit einem Erstattungsantrag gleichzusetzen, da erst nach Abschluss der Prüfungen feststehe, ob zu Recht oder zu Unrecht Beiträge erhoben worden seien.

Auch sei nicht in jedem Fall davon auszugehen, dass auch bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen diese erstattet verlangt würden. Denn sie könnten auch als freiwillig gezahlte Beiträge fortbestehen bleiben. Darüber hinaus seien mit der Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger auch zwei unterschiedliche Stellen für die Prüfung einerseits und die Erstattung andererseits zuständig.

Nicht zuletzt hänge die Erstattung von Beiträgen von weiteren Voraussetzungen ab, die gesondert geprüft werden müssten, z.B. ob aufgrund dieser Beiträge nicht bereits Leistungen gewährt worden sind. Dies wiederum würde die Beitragserstattung ausschließen.

Da die Möglichkeit, den sozialrechtlichen Status - rechtzeitig - feststellen zu lassen, schon seit vielen Jahre bestehe, liege auch keine Unbilligkeit vor.


Urteil vom 21. Januar 2011 - L 4 R 4672/10

Info
§ 26 SGB IV
Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten

§ 7a SGB IV - Anfrageverfahren
(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.

2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt


§ 28h SGB IV - Einzugsstellen
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. ….
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

     

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Schämen reicht nicht



»» Information 0225 | 005 | 28 Februar 2011 ««

„Schämen reicht nicht, Frau Forschungsministerin“, erklärt Petra Sitte, stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE, anlässlich der heutigen Übergabe eines Offenen Briefes von über 26.000 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Studierenden und Promovierenden an Bundeskanzlerin Merkel.



„Die gesammelte deutsche Wissenschaftscommunity fordert von dieser Bundesregierung ein unmissverständliches Signal dafür, dass wissenschaftliche Täuschung und Betrug ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Resonanz auf den offenen Brief der Promovierenden ist überwältigend.

Kanzlerin Merkel und Ministerin Schavan können jetzt zeigen, was ihre Rhetorik von wissenschaftlicher Exzellenz in der Bildungsrepublik wirklich wert ist.“

Sitte weiter: „Eine gute wissenschaftliche Praxis beruht auf der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit der Arbeitsweise. Wer nicht offen legt, was er wie und unter Nutzung welcher Hilfsmittel erarbeitet hat, macht Wissenschaft unmöglich.

Herr zu Guttenberg hat bei der Abgabe seiner Dissertation ein Ehrenwort gegeben, das offensichtlich nichts wert war. Der mit hervorragender Bewertung ausgestattete Titel hat selbstverständlich auch seine politische Karriere befördert. Sollte er im Amt bleiben, wäre das ein Schlag in das Gesicht Zehntausender, die derzeit gewissenhaft und häufig unter schwierigen finanziellen Bedingungen ihre Dissertation erarbeiten.

Bei dem jetzt bereits nachgewiesenen Umfang an Plagiaten kann keinesfalls von einem Versehen oder Verirren die Rede sein. Die geltende Rechtsprechung sieht bereits bei einem deutlich geringeren Umfang an Plagiaten Vorsatz als gegeben an.“

     

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