BGH - VIII ZR 156/11 -
Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip
im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung
Der Bundesgerichtshof hat eine
Entscheidung zur Frage getroffen, ob
eine Heizkostenabrechnung nach dem
sogenannten Abflussprinzip den
Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
entspricht.
Die Klägerin verlangt von den beklagten
Mietern die Nachzahlung von Heizkosten
für die Jahre 2007 und 2008. Bei den
dieser Forderung zugrundeliegenden
Heizkostenabrechnungen wurden nach dem
sogenannten Abflussprinzip lediglich die
im Abrechnungszeitraum geleisteten
Zahlungen der Vermieter an das
Energieversorgungsunternehmen als
entstandene Kosten berücksichtigt. Die
Parteien streiten – unter anderem – um
die Frage, ob die Abrechnung den
Anforderungen der Heizkostenverordnung
entspricht.
Das Berufungsgericht hat dies verneint,
und angenommen, die Beklagten seien aus
diesem Grund berechtigt, den auf sie
entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12
HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.
Die dagegen gerichteten Revisionen
beider Parteien hatten Erfolg.
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